Reduzierung der maximalen Wirkleistungseinspeisung
Für EEG- und KWKG-Anlagen bis kleiner 25 kW(p) sowie EEG-Anlagen bis kleiner 100 kW(p) mit Inbetriebnahme der Anlage ab dem 25. Februar 2025,
- die keine Steckersolargerät bis 2 kWp gemäß § 3 Nr. 43 sind oder
- die nicht in der Direktvermarktung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 sind und für die kein Mieterstromzuschlag nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 beansprucht wird
ist, gemäß § 9 Abs. 2 EEG 2023 die maximalen Wirkleistungseinspeisung auf 60 Prozent der installierten Leistung am Netzverknüpfungspunkt zu reduzieren. Dies muss zur Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
Bei Verstoß wird eine Sanktionszahlung gemäß § 52 Abs. 2 EEG 2023 in Höhe von 10 € je kW installierter Leistung und angefangenem Monat in dem der Verstoß vorlag in Rechnung gestellt.
Dies gilt bis zum Einbau von intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Messstellenbetriebsgesetzes und erstmaligen erfolgreichen Testung der Anlage auf Ansteuerbarkeit durch den Netzbetreiber.